5. Rechtslage für Heiler in Deutschland

Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2004 (AZ: 1 BvR 784/03) wurde eindeutig entschieden, dass Heiler arbeiten dürfen und dass zum Ausüben des geistigen Heilens keine Heilpraktiker-Erlaubnis oder Approbation erforderlich ist.
Heiler, die zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.
Das Heilpraktiker-Gesetz findet daher keine Anwendung.

Gleiches gilt für Praktiken, die auf Religion oder Naturwissen von Völkern beruhen. Ich stelle weder fachwissenschaftliche /psychische Diagnosen wie ein Arzt, 
noch gebe ich Heilversprechen oder erstelle Therapiepläne.
Ich verweise ausdrücklich auf selbstverantwortliches Handeln der Klienten und sorge selbst dafür, dass Klienten mich nicht für eine Ärztin halten und mein holistisches Wirken 
mit spezifischer ,ärztlicher Heilkunde verwechseln. 
Hiermit erfülle ich die Forderung des BVG bzgl. aufklärender Hinweise.
Quelle:
Auszugsweise vom Dachverband für Geistiges Heilen DGH e.V.,

www.dgh-ev.de
Meine Tätigkeit ist kein Ersatz für eine ärztliche Diagnose und Behandlung. Ich behalte mir daher auch vor, 
bei bereits bestehender medikamentöser Behandlung (Adhs/Antidepressiva,..) 
eine Behandlung abzulehnen.